Wenn Sie bei der zuständigen
Behörde einen Antrag auf Einbürgerung stellen, haben Sie einen Anspruch darauf,
dass über diesen Einbürgerungsantrag innerhalb von drei Monaten entschieden
wird. Spätestens nach drei Monaten muss die Behörde entscheiden, ob Sie
eingebürgert werden und einen deutschen Pass erhalten, oder nicht.
Voraussetzung dafür ist nur, dass
Sie den Antrag gestellt haben. Sollte der Antrag nicht vollständig sein, also
noch Unterlagen fehlen, muss die Behörde Sie darauf hinweisen und die benötigten
Unterlagen anfordern.
Häufig begründen die
Ausländerbehörden Verzögerungen mit einer Überlastung und zu wenig Personal.
Dies ist jedoch keine Entschuldigung und ändert nichts an Ihrem Anspruch,
innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung über Ihren Antrag zu erhalten.
Wenn die Ausländerbehörde nicht innerhalb
von drei Monaten über Ihren Antrag auf Einbürgerung entschieden hat, können Sie
vor dem Verwaltungsgericht eine sogenannte Untätigkeitsklage erheben. Bei der
Untätigkeitsklage klagen Sie ein, dass die Ausländerbehörde über den Antrag entscheiden
muss. Diese Entscheidung kann entweder positiv oder negativ sein.
Hat die Klage Erfolg, setzt das Gericht
in der Regel eine Frist binnen derer die Behörde über den Antrag auf
Einbürgerung entscheiden muss. In diesem Fall muss die Behörde auch sämtliche
Kosten des Klageverfahrens, also auch die Ihnen entstandenen Rechtsanwalts- und
Gerichtskosten tragen.
Die Kosten richten sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und betragen in der Regel rund 1.850 Euro Rechtsanwaltskosten
und ca. 798 Euro Gerichtskosten.