Untäigkeitsklage bei EinbürgerungsverfahrenBeantragung des deutschen Pass

kontaktieren sie uns

Untätigkeitsklagen im Einbürgerungsverfahren

Wenn Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Einbürgerung stellen, haben Sie einen Anspruch darauf, dass über diesen Einbürgerungsantrag innerhalb von drei Monaten entschieden wird. Spätestens nach drei Monaten muss die Behörde entscheiden, ob Sie eingebürgert werden und einen deutschen Pass erhalten, oder nicht.

Voraussetzung dafür ist nur, dass Sie den Antrag gestellt haben. Sollte der Antrag nicht vollständig sein, also noch Unterlagen fehlen, muss die Behörde Sie darauf hinweisen und die benötigten Unterlagen anfordern.

Häufig begründen die Ausländerbehörden Verzögerungen mit einer Überlastung und zu wenig Personal. Dies ist jedoch keine Entschuldigung und ändert nichts an Ihrem Anspruch, innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung über Ihren Antrag zu erhalten.

Wenn die Ausländerbehörde nicht innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag auf Einbürgerung entschieden hat, können Sie vor dem Verwaltungsgericht eine sogenannte Untätigkeitsklage erheben. Bei der Untätigkeitsklage klagen Sie ein, dass die Ausländerbehörde über den Antrag entscheiden muss. Diese Entscheidung kann entweder positiv oder negativ sein.

Hat die Klage Erfolg, setzt das Gericht in der Regel eine Frist binnen derer die Behörde über den Antrag auf Einbürgerung entscheiden muss. In diesem Fall muss die Behörde auch sämtliche Kosten des Klageverfahrens, also auch die Ihnen entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten tragen.

Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und betragen in der Regel rund 1.850 Euro Rechtsanwaltskosten und ca. 798 Euro Gerichtskosten.

Kontakt

Gerne prüfen wir für Sie kostenlos die Erfolgsaussichten einer Untätigkeitsklage.

Kontaktieren Sie uns

Füllen Sie einfach und unverbindlich das folgende Formular aus und wir melden uns bei Ihnen für eine kostenlose Erstberatung.
Copyright © 2024. All rights reserved
crossmenuchevron-right